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Mitwirkungspflicht

Patient ist zur Mitwirkung verpflichtet

Nach einer (zahnärztlichen) Behandlung ist der Patient verpflichtet, an den Heilungsbemühungen seines Arztes mitzuwirken. Es obliegt dem Patienten, alles Zumutbare zu tun, um nach Eintritt eines behandlungsbedürftigen Schadensfalles eine Ausuferung des Schadensfalles einzudämmen. Tut dies der Patient nicht, macht er sich einer Sorgfaltsverletzung schuldig.

In einem konkreten Fall nahm ein Zahnarzt eine Wurzelspitzenresektion vor und trug dem Patienten auf, am nächsten Tag zu einer Nachbehandlung zu erscheinen. Weiters wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass bei Komplikationen ein Notarzt oder eine Zahnklinik aufzusuchen sind. Der Patient erschien nicht zur Nachbehandlung, nahm die verordneten Antibiotika ohne Angabe von Gründen nicht ein, und als eine schwer wiegende Komplikation auftrat, (der Zahn ging verloren), wandte er sich an keinen Notarzt bzw. Zahnklinik. Ein Urteil des OGH ging von einem gleichteiligen Verschulden von Arzt und Patient aus. Dem geschädigten Patienten trifft die Obliegenheit, an den Heilungsbemühungen seines Arztes mitzuwirken. Da dies nicht der Fall war, hat der Patient die entstandenen Schmerzen schuldhaft mitverursacht.