Dienstgeber Zahnarzt/ -ärztin
Informationen zur Kündigung von Angestellten
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Geschlechtergerechte Stellenausschreibung
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Information zu Freizeitunfällen von DienstnehmerInnen
50% Refundierung der Gehaltsfortzahlung bei mindestens 3 Tagen Krankenstand
Zuschuss bei Arbeits- und Freizeitunfällen von DienstnehmerInnen
Skifahren, Rodeln, Inline-Skaten, etc. sind eine feine Sache. Weniger fein ist es, wenn es dabei zu einem Unfall kommt; besonders wenn dabei eine Ihrer Mitarbeiterinnen betroffen ist. Ärgerlich ist nicht nur, dass eine Arbeitskraft ausfällt, sondern es muss auch ihr Gehalt weiter gezahlt werden.
Ab sofort bietet die AUVA dem Dienstgeber für diesen Fall ein finanzielles Trostpflaster. Dienstgeber können einen Antrag auf einen Zuschuss zur Entgeltfortzahlung nach Arbeits- und Freizeitunfällen Ihrer Dienstnehmer an die AUVA stellen.
Die Voraussetzungen dafür sind:
a) der Dienstgeber muss weniger als 51 Mitarbeiter beschäftigen
b) der Dienstnehmer muss bei der AUVA versichert sein
c) die Arbeitsverhinderung muss länger als drei aufeinanderfolgende Tage dauern
d) es muss eine Entgeltfortzahlung vorliegen
e) der Zuschuss ist zu beantragen.
Von der neuen Leistung der AUVA für Klein- und Mittelbetriebe sind Arbeits- und Freizeitunfälle erfasst,
die nach dem 30. September 2002 passiert sind.
Die Höhe des Zuschusses der AUVA beträgt 50 Prozent des tatsächlich fortgezahlten Entgelts für längstens 42 Kalendertage.
Der Antrag auf Zuschuss muss innerhalb von 2 Jahren nach dem Ende des Entgeltfortzahlungsanspruches gestellt werden. Die erstmalige Auszahlung für das vierte Quartal 2002 erfolgt spätestens am 31. Jänner 2003.
Auf der Internetseite www.efz.auva.net erhalten Sie weiterführende Informationen sowie Antragsformulare und Unfallmeldungen. Näheres erfahren Sie auch bei Ihrer zuständigen Landes- bzw. Außenstelle der AUVA (Für Wien: Telefonnummer: 33133-375).
Information zu aushangpflichtigen Gesetzen
Aushangpflichtige Gesetze
Die Rechtsvorschriften können im Rechtsinformationssystem (RIS) unter www.ris.bka.gv.at einzeln eingesehen werden, wie zB. das ASchg, AAV usw.
(Private Verlage haben diese Gesetze unter dem Sammeltitel „Aushangpflichtige Gesetze“ als gedruckte Gesetzesausgaben herausgegeben. Dies ist jedoch kein Rechtsbegriff, unter dem man im Rechtsinformationssystem (RIS) suchen kann.)